Satzung
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Satzung

Ernst und Friedrich Georg Jünger
-Gesellschaft e. V.

Präambel
Die Ernst und Friedrich Georg Jünger-Gesellschaft e. V. ist ein Zusammenschluss von Personen
des In- und Auslandes, die sich Ernst und Friedrich Georg Jünger und deren Werken verbunden
wissen. Sie pflegt den Umgang mit ihren Schriften und Ideen, indem sie die Begegnung von
Lesern, Interpreten, Künstlern, Forschern und Liebhabern in der Gedenkstätte in Wilflingen und
andernorts fördert und die Bedeutung von Ernst und Friedrich Georg Jüngers Lebenswerken
durch geisteswissenschaftliche, naturwissenschaftliche und künstlerische Veranstaltungen der
Allgemeinheit vermittelt.
Die Gesellschaft wurde im Jahr 1998 in Wilflingen als Freundeskreis der Brüder Ernst und
Friedrich Georg Jünger e. V. gegründet.
Die folgende Satzung wurde von der Versammlung der Gründungsmitglieder am 24. Oktober
1998 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. März 2016
aktualisiert und ergänzt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Ernst und Friedrich Georg Jünger-Gesellschaft e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wilflingen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Werks und des Andenkens an Ernst und
Friedrich Georg Jünger.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
von Symposien, Lesungen, Rezitationen, Ausstellungen, Kolloquien und Veröffentlichungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während ihrer
Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen. Der
Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen bleibt hiervon unberührt.
5. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebzeiten
ernennen. Personen, denen die Gesellschaft besondere Stiftungen verdankt, können vom
Vorstand zu Stiftermitgliedern ernannt werden.
3. Ehren- und Stiftermitglieder genießen ohne Beitragszahlung alle Rechte eines ordentlichen
Mitglieds.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an
den Vorstand zu richten ist. Der schriftliche Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die
Anschrift des Antragsstellers und vollständige Angaben zu dessen Bankverbindung enthalten.
Für die Erlangung der Mitgliedschaft ist die Entscheidung des Vorstands erforderlich.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung
des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid
bekanntgegeben.
3. Anträge und Erklärungen bezüglich der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand gelten mit
deren Eingang bei einem der Vorstandsmitglieder als zugegangen bzw. bewirkt.
4. Erklärungen des Vorstands gegenüber einem Mitglied werden an dessen letzte schriftlich
mitgeteilte Anschrift gerichtet.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand
– Anschriftenänderungen
– Änderungen der Bankverbindung
jeweils unverzüglich mitzuteilen. Etwaige durch ein Versäumnis dem Verein entstandene
Kosten sind vom Mitglied zu tragen und werden diesem durch den Verein nachträglich in
Rechnung gestellt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Auflösung einer juristischen Person, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei
Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung
der ersten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen
den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder des Vereins, mit Ausnahme von Minderjährigen für die Zeit der
Minderjährigkeit, sind zur Zahlung von Vereinsbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge
sind von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festzusetzen. Hierbei kann
zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen erhoben werden, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands entscheidet. Umlagen dürfen jährlich
die 0,5fache Höhe des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
3. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft
(Eintritt in den Verein) immer in voller Höhe für das betreffende Kalenderjahr zu entrichten.
4. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat im Voraus zu Beginn eines Kalenderjahres zu erfolgen,
spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres. Wird die Mitgliedschaft
im Laufe des Kalenderjahres erworben, ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des schriftlichen Bescheids über die Aufnahme zu entrichten.
5. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich über den Weg des
Einziehungsermächtigungsverfahrens erhoben. Sollte ein Mitglied nicht am
Einziehungsermächtigungsverfahren teilnehmen oder muss der Beitrag wegen unpünktlicher
Zahlung angemahnt werden, wird vom Verein für jede notwendige Mahnung ein Kostenanteil
von 5 € erhoben.
6. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag des Mitglieds Gebührenbeiträge und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
(Schriftführer) und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es besteht aus den in § 4 der
Satzung genannten Vereinsmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst um den 29. März eines jeden
Jahres abzuhalten. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Vorstand bestimmt.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) den Rechnungsabschluss und über die Entlastung des Vorstands
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) die Ausschließung eines Mitglieds
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
f) Satzungsänderungen
g) Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern. Anträge von Mitgliedern sind zur Beratung
und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn sie zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter eingereicht wurden und wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit
einem der Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung stehen.
Darüber hinaus nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht entgegen.
3. Die Einberufung erfolgt nach einem Vorstandsbeschluss durch den Vorsitzenden des
Vorstands oder seinen Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief
mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung
sowie Bekanntgabe der Tagesordnung. Fristbeginn für die Einberufung ist der dritte Tag
nach Aufgabe zur Post. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte
Anschrift des Mitglieds. Der Vorstand bestimmt die vorläufige Tagesordnung; jedes Mitglied
kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim
Vorstand beantragen. Voraussetzung ist, dass der Antrag in den Zuständigkeitsbereich der
Mitgliederversammlung fällt.
4. Die endgültige Tagesordnung wird nach rechtzeitigem Eingang von Anträgen auf
Änderung und Ergänzung vom Vorstand erstellt und den Mitgliedern am Tag der
Mitgliederversammlung ausgehändigt.
5. In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung von bis zu drei Mitgliedern auch bei
der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch,
wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die
die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder anzufertigen.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 3 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
7. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll spätestens mit der Einladung zur
darauffolgenden Symposium versandt werden; Einwendungen können nur innerhalb eines
Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 der Satzung genannten
Mitgliedern. Sie tagt je nach Bedarf.
2. Ihre Einberufung durch den Vorstand wird erforderlich, wenn
a) das Vereinsinteresse es erfordert (vgl. § 36 BGB).
b) die Mehrheit des Vorstands es verlangt
c) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt (vgl. § 37 BGB). Der Antrag ist an den Vorstand zu
richten. In ihm müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Bezugspunkt für die Feststellung des Drittels ist der Mitgliederstand zu Beginn des Jahres,
in dem die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab
Eingang des Antrags beim Vorstand schriftlich einzuberufen. Der Einberufung sind die
Tagesordnungspunkte beizufügen. Fristbeginn für die Einberufung, die durch einfachen Brief
zugestellt wird, ist der dritte Tag nach Aufgabe zur Post.
4. Kommt der Vorstand einem ordnungsgemäßen Antrag nicht nach, können die
antragstellenden Mitglieder die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 11 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2
BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des
Vorstands kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind je einzeln vertretungsberechtigt.
3. Über Vermögenswerte und Geldbeträge bis zu einem Betrag von 3 000 € dürfen die
Vorstandsmitglieder jeweils allein verfügen. Diese Obergrenze gilt für eine Einzelverfügung
ebenso wie für eine Verfügung, die den Verein für die Dauer eines Kalenderjahres belastet.
4. Übersteigt die Verfügung den Betrag von 3 000 €, ist die Zustimmung des gesamten
Vorstands erforderlich. §11, Ziff. 3, Satz 2 gilt entsprechend.
5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstands
haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Bei Einberufung von Vorstandssitzungen
müssen die Punkte der Tagesordnung angekündigt werden. Diese Ankündigungen bedürfen
nicht der Schriftform, es genügt die mündliche Information. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu
fertigen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand muss seine Beschlussfassung dokumentieren.
4. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung zusammentreten.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorbereitung von Veranstaltungen der Gesellschaft und die Gestaltung des Programms.
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Die Erstellung des Haushaltsvoranschlags, des Haushaltsplans und der Buchführung.
d) Die Erstellung des Lage- und Jahresberichts
e) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, insbesondere deren Einberufung sowie
die Aufstellung der Tagesordnung.
f) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen.
g) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letztere mit
Ausnahme im Falle des Vereinsendes (Auflösung).
h) Die Aufnahme und Löschung von Mitgliedern, letztere durch Kündigung oder Ausschluss
des Mitglieds.
i) Die Einstellung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern des Vereins, ggf. eines
Geschäftsführers.
j) Die Entgegennahme von Vorschlägen für eine Ehren- und Stiftermitgliedschaft und
Berufung zu Ehren/Stiftermitgliedern oder Abberufung von Ehren / Stiftermitgliedern.
k) Jederzeit Berufung von Sachverständigen, wissenschaftlichen Beiräten und Ausschüssen.
3. Der Verein kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
2. Falls die Mitglieder nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der
Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidatoren (vgl. §§ 47
ff. BGB).
§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens
1. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an die Ernst-Jünger-Stiftung.
2. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
§ 16 Wirksamkeit der Satzung
1- Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Riedlingen eingetragen ist.
2- Die Satzungsänderung wird dem zuständigen Registergericht mitgeteilt.